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Gesellschafterdarlehen – Knock-out für den INVEST-Zuschuss

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Hinweis: Alle Zitate und Verweise beziehen sich auf die amtliche Bekanntmachung “Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investierender für junge innovative Unternehmen INVEST – Zuschuss für Wagniskapital” vom 06.02.2023.


Am 06. Februar 2023 ist die neue Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investierender für junge innovative Unternehmen (INVEST-Zuschuss für Wagniskapital) in Kraft getreten.

Die neue Richtlinie enthält zahlreiche Modifizierungen gegenüber der alten Förderrichtlinie, die zum 01.01.2017 in Kraft trat. Die neue Richtlinie  hat aus Sicht der Business Angels überwiegend zu einer Verschlechterung der Förderung geführt. Ein wichtiges Kriterium, das vielen Business Angels nicht bewusst ist, blieb jedoch unverändert: Gesellschafterdarlehen in Beteiligungsgesellschaften sind der Knock-out für die Bewilligung des INVEST-Zuschusses! 

Nach Ziffer 4.1.2 (2. Spiegelstrich) muss der/die Investierende die neu ausgegebenen Anteile im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und von eigenem Geld erwerben. Der Einsatz von Fremdkapital ist ausdrücklich nicht zulässig und im Fall von Beteiligungsgesellschaften zählen auch Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital.

Dieser Umstand ist vielen Business Angels nicht bewusst und sie finanzieren eine Beteiligung in der Regel über Gesellschafterdarlehen, um eine mit Kosten verbundene Kapitalerhöhung bei der Beteiligungsgesellschaft zu vermeiden.

Die Kapitalerhöhung bedingt nämlich eine Satzungsänderung, wodurch Notarkosten und Kosten beim Handelsregister entstehen. Zudem kann das auf das erhöhte Stammkapital der Gesellschaft eingezahlte Kapital später nur durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung wieder entnommen werden. Dies ist wiederum mit Kosten und auf Grund der Bestimmungen des § 58 GmbHG mit sehr stringenten Formalien verbunden. Genannt seien nur Veröffentlichungspflichten und eine Sperrfrist von einem Jahr.

Die Auflösung des Problems basiert darauf, der Gesellschaft frisches Beteiligungskapital, nicht wie sonst über Gesellschafterdarlehen, sondern über Nachschüsse zur Verfügung zu stellen. 

Nach § 29 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Gesellschafter über Nachschüsse beschließen können. In der Regel wird man für Nachschüsse einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss in der Satzung festlegen. Dieser bedarf keiner notariellen Beurkundung. Bemerkenswert ist, dass die Gesellschafter die Nachschusspflicht durch Gesellschafterbeschluss für einzelne Gesellschafter unterschiedlich festlegen können, was insbesondere für Familiengesellschaften von Bedeutung sein kann.

Der von der Gesellschaft gewährte Nachschuss wird bei der Gesellschaft bilanziell wie Eigenkapital ausgewiesen. Der Vorteil gegenüber der normalen Erhöhung des Stammkapitals besteht darin, dass der Nachschuss nach § 30 Abs. 2 GmbHG unter erleichterten Bedingungen wieder zurückgezahlt werden kann. Es bedarf dafür lediglich eines Gesellschafterbeschlusses (nicht notariell), der nach § 12 GmbHG im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Sofern das Stammkapital voll eingezahlt ist und der Nachschuss nicht zur Abdeckung von Verlusten dienen muss, kann dieser in der beschlossenen Höhe nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das für eine Beteiligung erforderliche Kapital der Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich nicht über Gesellschafterdarlehen, sondern über Nachschüsse finanziert werden sollte, um sich die Möglichkeit des INVEST-Zuschusses zu erhalten. Dafür sollte die Satzung der Beteiligungsgesellschaft eine Öffnungsklausel enthalten, die die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses zur Zahlung von Nachschüssen ermöglicht.


Autor: Hans-Joachim Schwenke, Notar und Gründungspartner der Kanzlei Schwenke Schütz & Vorstandsvorsitzender des Business Angels Club Berlin-Brandenburg e.V.


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